Was ist ein verbundenes Geschäft?
14. März 2008Von einem verbundenen Geschäft ist die Rede, wenn sich ein Verbraucher einerseits zur Abnahme von Waren oder sonstigen Leistungen von einem Unternehmer verpflichtet und andererseits zur Finanzierung dieses Geschäfts mit einem Dritten ein Darlehen vereinbart und beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Widerruft der Verbraucher wirksam seine Willenserklärung bzgl. der Warenlieferung ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
(Quelle: http://www.justiz.niedersachsen.de)
